1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der RATH Aus- und Weiterbildung (RAuB), auch für solche, die im Wege der elektronischen
Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Ausbildungsmaßnahmen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der RAuB. Insoweit tritt die RAuB nur als Vermittler auf.
(3) In den Regelungen dieser AGB wird der/die Anmeldende als Teilnehmer (TN) bezeichnet. Dies geschieht lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen für weibliche
und männliche Beteiligte sowie für juristische Personen.
(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften
nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, Email, Login-Homepage der RAuB). Erklärungen der Vhs genügen der Schriftform, wenn eine
nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Anmeldung
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Der Teilnehmer ist an seine Anmeldung gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs. (3) durch die Anmeldung zustande. Die Anmeldungen werden
nach dem Eingangsdatum berücksichtigt. Eine Anmeldung wird durch die Vhs nicht bestätigt. Der TN kann die gewünschte Veranstaltung besuchen, sofern er keine andere Mitteilung erhält.
(3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, so bedarf eine Anmeldung, die erst nach Anmeldeschluss bei der RAuB eingeht,
abweichend von Abs. (2) einer ausdrücklichen Annahmeerklärung. Erfolgt diese nicht innerhalb von 3 Wochen, gilt die Anmeldung als abgelehnt.
(4) Mit der schriftlichen Anmeldung (auch per Internet) verpflichtet sich der Teilnehmer zur Zahlung des ausgeschriebenen Entgeltes - je nach Teilnehmerzahl - für den gesamten Kurs, gleichgültig,
ob er an allen Kursterminen teilnimmt oder nicht.
(5) Die volle Zahlungspflicht entsteht auch, wenn jemand ohne Anmeldung an einer Veranstaltung oder Teilen einer Veranstaltung teilnimmt.
(6) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelung nicht berührt.
3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin
(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der RAuB als
Veranstalterin und dem Teilnehmer (Vertragspartner) begründet. Der Vertragspartner kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person begründen. Diese ist der RAuB namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person bedarf der Zustimmung der RAuB. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die dritte Person gelten sämtliche den Vertragspartner betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die RAuB darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt
(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der RAuB (Programm, Aushang, Preisliste etc.).
(2) Das Entgelt für die Teilnahme an Kursen und ähnlichen Veranstaltungen bezieht sich in der Regel auf die angegebene Schulungsdauer mit angegebenen Unterrichtsstunden ('a 45 Minuten). Es
kann je nach Teilnehmerzahl mit unterschiedlicher Höhe ausgewiesen werden.
(3) Für Kurse mit festem Tagessatz als Entgelt, bei denen die ursprünglich vorgesehene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, wird der vereinbarte Tagessatz dennoch fällig.
(4) Bei besonderen Aufwendungen (z.B. Fachraumausstattung, Lehr- und Lernmittel, Raummiete, Geräteanmietung) erhebt die RAuB in der Regel die durch diesen Aufwand bedingten
Nebenkosten.
5. Rücktritt und Kündigung durch die Vhs
(1) Bei Entgeltregelung pro Teilnehmer mit vereinbarter Mindestzahl der Teilnehmer kann die Vhs vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Mindestteilnehmerzahl 14 Tage vor dem geplanten Durchführungstermin nicht erreicht wurde. Schon angemeldete Teilnehmer werden telefonisch oder schriftlich (auch per Email) benachrichtigt. Kosten
entstehen den Teilnehmern hierdurch nicht.
(2) Die RAuB kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die RAuB nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall eines/r DozentIn) ganz
oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht,
wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Teilnehmer unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Teilnehmer ohne Wert ist.
(3) Die RAuB kann in den Fällen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
- Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw.
Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
- Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Vertragspartnerinnen oder Beschäftigten der Vhs,
- Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
- Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
- Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung.
Statt einer Kündigung kann die Vhs den Teilnehmer auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss
nicht berührt.
6. Kündigung und Widerruf durch die Teilnehmer
(1) Kündigungen müssen spätestens bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bei der RAuB eingegangen sein. Bei
späterem Rücktritt ist das volle Kursentgelt zu zahlen. Telefonische Kündigungen sowie Kündigungen, die bei der Kursleitung vorgenommen wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ein
Kurswechsel ist nur nach vorheriger Rücksprache mit der zuständigen Fachbereichsleitung möglich.
(2) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der Teilnehmer die Vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb
einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann der Teilnehmer nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund
kündigen.
(3) Der Teilnehmer kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem
Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für den Teilnehmer unzumutbar wäre,
insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für den Teilnehmer wertlos ist.
(4) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.
(5) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket
versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,-- trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.
7. Schadensersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegen die Vhs sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn die Vhs schuldhaft Rechte des Teilnehmers verletzt, die diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer
schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Für Teilnehmer/innen an Studienfahrten, an Sport- und Gymnastikkursen, an Kursen, in denen mit gefährlichem Werkzeug gearbeitet wird (z. B. Schnitzen) ist eine Unfallversicherung
abgeschlossen. Für den Verlust von Wertgegenständen übernimmt die Vhs keine Haftung.
10. Teilnahmebescheinigung
Teilnahmebescheinigungen werden in der Regel auf Anfrage ausgestellt, wenn 100% der Unterrichtsstunden eines Kurses besucht wurden und mit einer
Gebühr von in der Regel 5,00 € berechnet. Für Teilnahmebescheinigungen für weiter zurückliegende Durchführungen werden 15,00 € pro Bescheinigung erhoben.
11. Schlussbestimmung
(1) Das Recht, gegen Ansprüche der vhs aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch gerichtlich festgestellt oder von
der RAuB anerkannt worden ist.
(2) Ansprüche gegen die RAuB sind nicht abtretbar.
(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen ausschließlich statistischen Zwecken. Der RAuB ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der
Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.
(4) Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO.